Rechtssatz RS0053101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053101
Entscheidungsdatum
30.09.1982
Norm
BodenmarkierungsV §22 Abs4
StVO §9 Abs6
Rechtssatz
Die Bodenmarkierung nach § 22 Abs 4 BodenmarkierungV (doppelter Abbiegepfeil) zeigt an, daß der gekennzeichnete Fahrstreifen sowohl von Fahrzeuglenkern, die auf der Unfallskreuzung nach links abzubiegen beabsichtigen, als auch von solchen, die erst auf der folgenden zweiten Kreuzung nach links abzubiegen beabsichtigten, zu befahren ist.Die Bodenmarkierung nach Paragraph 22, Absatz 4, BodenmarkierungV (doppelter Abbiegepfeil) zeigt an, daß der gekennzeichnete Fahrstreifen sowohl von Fahrzeuglenkern, die auf der Unfallskreuzung nach links abzubiegen beabsichtigen, als auch von solchen, die erst auf der folgenden zweiten Kreuzung nach links abzubiegen beabsichtigten, zu befahren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053101
Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00177_8200000_001