Rechtssatz RS0053103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053103
Entscheidungsdatum
05.08.1999
Rechtssatz
Ist ein Vertrag zugunsten Dritter, der sowohl die Schiedsklausel enthält als auch dem Dritten Rechte einräumt, schriftlich errichtet, so ist das Formerfordernis damit auch in Bezug auf den Dritten erfüllt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 533/95
Veröff: SZ 68/112
- 1 Ob 79/99w
Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 79/99w
Auch; Beisatz: Ein im Vertrag nicht begünstigter und nicht ins Vertragsverhältnis eingebundener Dritter kann aber durch eine solche Schiedsklausel, mag sie auch "alle" Streitigkeiten umfassen, nicht gebunden werden. "Alle" Streitigkeiten können nur solche der Vertragsparteien sein und nicht auch die einer Vertragspartei mit einem Dritten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053103
Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_002