Rechtssatz RS0053114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053114
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Von einer eigenhändigen Unterschirft des Erblassers kann nur dann die Rede sein, wenn er - trotz Unterstützung seiner Schreibhand durch Dritte - eigene Schreibbewegungen ausführt (vgl SZ 24/130), nicht jedoch, wenn die Hand des Erblassers von einem Dritten mehr oder weniger nach dessen eigenem Gutdünken geführt wird.Von einer eigenhändigen Unterschirft des Erblassers kann nur dann die Rede sein, wenn er - trotz Unterstützung seiner Schreibhand durch Dritte - eigene Schreibbewegungen ausführt vergleiche SZ 24/130), nicht jedoch, wenn die Hand des Erblassers von einem Dritten mehr oder weniger nach dessen eigenem Gutdünken geführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053114
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB01587_9500000_001