Rechtssatz RS0053136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053136
Entscheidungsdatum
08.02.1983
Rechtssatz
Nur dann, wenn eine Vereinbarung in den Fällen des § 13 Abs 3 BAG getroffen wurde, muß sich die Erwartungsprognose betreffend die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, auf einen über die Dauer der ursprünglichen Lehrzeit hinausreichenden, verlängerten Zeitraum erstrecken.Nur dann, wenn eine Vereinbarung in den Fällen des Paragraph 13, Absatz 3, BAG getroffen wurde, muß sich die Erwartungsprognose betreffend die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, auf einen über die Dauer der ursprünglichen Lehrzeit hinausreichenden, verlängerten Zeitraum erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053136
Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00005_8300000_005