Rechtssatz RS0053180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053180
Geschäftszahl
3Ob113/94 (3Ob114/94 - 3Ob148/94); 3Nd507/01; 3Nc15/03s
Entscheidungsdatum
23.05.2003
Rechtssatz
Die Territorialhoheit Österreichs umfaßt auch die Durchsetzung von Unterlassungsgeboten, die zum Schutz eines inländischen Rechtsgutes angeordnet wurden. Es ist daher zulässig, daß österreichische Gerichte eine Exekution nach § 355 EO bewilligen und Strafen nach § 359 EO verhängen, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat, sofern das durchzusetzende Verhalten dort nicht verboten ist.Die Territorialhoheit Österreichs umfaßt auch die Durchsetzung von Unterlassungsgeboten, die zum Schutz eines inländischen Rechtsgutes angeordnet wurden. Es ist daher zulässig, daß österreichische Gerichte eine Exekution nach Paragraph 355, EO bewilligen und Strafen nach Paragraph 359, EO verhängen, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland hat, sofern das durchzusetzende Verhalten dort nicht verboten ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 113/94
Veröff: SZ 68/81
- 3 Nd 507/01
Entscheidungstext OGH 27.08.2001 3 Nd 507/01
Vgl aber; Beisatz: Nach Inkrafttreten des EuGVÜ (hier zwischen Österreich und Deutschland), auf Grund dessen Art 25 und 26, wonach die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden und nach Art 31 EuGVÜ derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind, kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland (hier: Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO aufgrund einer einstweiligen Verfügung), außer bei Vorliegen von Gründen des Art 27 EuGVÜ. (T1)
- 3 Nc 15/03s
Entscheidungstext OGH 23.05.2003 3 Nc 15/03s
Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Schweiz-LGVÜ. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053180
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0030OB00113_9400000_003