Rechtssatz RS0053181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053181
Entscheidungsdatum
01.10.1998
Norm
BAO §9
BAO §11
FinStrG §29 Abs2
Rechtssatz
Kommt auf Grund eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer in Betracht, dann haftet dieser für die verkürzten Abgaben nicht subsidiär nach § 9 BAO, sondern nach der für vorsätzliche Finanzvergehen geltenden Spezialbestimmung des § 11 BAO als Gesamtschuldner.Kommt auf Grund eines Finanzstrafverfahrens wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ein in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneter Vertreter als Täter, Mitschuldiger oder Teilnehmer in Betracht, dann haftet dieser für die verkürzten Abgaben nicht subsidiär nach Paragraph 9, BAO, sondern nach der für vorsätzliche Finanzvergehen geltenden Spezialbestimmung des Paragraph 11, BAO als Gesamtschuldner.
Entscheidungstexte
- 9 Os 51/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 9 Os 51/84
- 15 Os 87/98
Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 87/98
Beisatz: Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, daß die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053181
Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0090OS00051_8400000_001