Rechtssatz RS0053212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053212
Geschäftszahl
6Ob514/84; 6Ob563/83
Entscheidungsdatum
28.06.1984
Rechtssatz
Eine landesgesetzliche Beschränkung des Eigentümers eines Eigenjagdgebietes in seiner Verfügung über die Jagdausübungsbefugnis auf den Rechtsgeschäftstyp der Pacht unter Ausschluß anderer Rechtsgeschäftstypen, insbesondere unentgelticher Rechtsgeschäfte wäre verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil das Entgelt für die Überlassung der Jagdausübungsbefugnis im Fall einer Eigenjagd keinen erkennbaren Einfluß auf die jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Interessen zu nehmen vermöchte. Ebenso erschienen aber auch landesjagdgesetzliche Vorschriften bloß zum Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen durch den Eigentümer eines Eigenjagdgebietes nicht durch die Kompetenzbestimmung nach Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt, weil die Sicherung einer mängelfreien rechtsgeschäftlichen Willensbildung vom Standpunkt der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei keiner Sonderregelung bedürfte.Eine landesgesetzliche Beschränkung des Eigentümers eines Eigenjagdgebietes in seiner Verfügung über die Jagdausübungsbefugnis auf den Rechtsgeschäftstyp der Pacht unter Ausschluß anderer Rechtsgeschäftstypen, insbesondere unentgelticher Rechtsgeschäfte wäre verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil das Entgelt für die Überlassung der Jagdausübungsbefugnis im Fall einer Eigenjagd keinen erkennbaren Einfluß auf die jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Interessen zu nehmen vermöchte. Ebenso erschienen aber auch landesjagdgesetzliche Vorschriften bloß zum Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen durch den Eigentümer eines Eigenjagdgebietes nicht durch die Kompetenzbestimmung nach Artikel 15, Absatz 9, B-VG gedeckt, weil die Sicherung einer mängelfreien rechtsgeschäftlichen Willensbildung vom Standpunkt der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei keiner Sonderregelung bedürfte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 514/84
Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 514/84
- 6 Ob 563/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 6 Ob 563/83
nur: Ebenso erschienen aber auch landesjagdgesetzliche Vorschriften bloß zum Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen durch den Eigentümer eines Eigenjagdgebietes nicht durch die Kompetenzbestimmung nach Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt, weil die Sicherung einer mängelfreien rechtsgeschäftlichen Willensbildung vom Standpunkt der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei keiner Sonderregelung bedürfte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053212
Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0060OB00514_8400000_001