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Rechtssatz RS0053215×

Rechtssatz RS0053215

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053215

Geschäftszahl

1Ob101/69

Entscheidungsdatum

28.05.1969

Rechtssatz

Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet und solche, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden abgabenrechtlich dem Treugeber zugerechnet. Im Falle des Erwerbes durch einen Treuhänder erfolgt diese Zurechnung bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Treuhänder das Wirtschaftsgut von einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann eine Übereignung an den Treugeber erfolgt. Die im Einheitswertbescheid (Zurechnungfortschreibung)getroffenen Feststellungen (Einheitswert, Zurechnung) sind für alle davon abzuleitenden Bescheide, insbesondere auch für den das Wirtschaftsgut betreffenden Vermögenssteuerbescheid, bindend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 101/69
    Entscheidungstext OGH 28.05.1969 1 Ob 101/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0053215

Dokumentnummer

JJR_19690528_OGH0002_0010OB00101_6900000_001