Rechtssatz RS0053232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053232
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Rechtssatz
Die Offenbarung von Vorbestrafungen wegen Finanzvergehen eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhändergesellschaft liegt nicht im zwingenden öffentlichen Interesse - welche aus der Rechtsordnung ableitbar sein müßte. Ein einem rechtskundigen Finanzbeamten hierüber unterlaufener Rechtsirrtum vermag diesen nicht zu entschuldigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053232
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0130OS00056_8300000_001