Rechtssatz RS0053286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053286
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Ein Häftling, der während des Strafvollzuges in den Arbeitsprozess eingegliedert und in einem Gewerbebetrieb der Strafanstalt Stein beschäftigt wird, unterliegt aus dieser Beschäftigung nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Rechtslage verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
VfGH vom 26.11.1971, B 128/71; Veröff: SozM VG,1501
Entscheidungstexte
- 10 ObS 66/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 66/90
Veröff: SSV-NF 4/31
- 10 ObS 52/99s
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 52/99s
Auch; Beisatz: Durch Zeiten einer längeren Strafhaft können daher größere Lücken im Versicherungsverlauf entstehen, die nur in Ausnahmefällen zu schließen sind. (T1)
Beisatz: Weiters vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodass auch in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt. (T2)
- 10 ObS 203/09i
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 203/09i
Auch
- 10 ObS 7/10t
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 7/10t
Auch
- 10 ObS 46/11d
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 46/11d
Auch
- 10 ObS 163/12m
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 163/12m
Auch; Beisatz: Hier: Zeiten des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB. (T3)
- 10 ObS 40/13z
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 40/13z
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Arbeitsleistungen im Rahmen des Maßnahmenvollzugs nach § 21 Abs 2 StGB. (T4)
Beisatz: Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T5)
Beisatz: Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK. (T6)
- 10 ObS 78/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 10 ObS 78/24d
Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053286
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00066_9000000_002