Rechtssatz RS0053292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053292
Entscheidungsdatum
31.05.2011
Rechtssatz
Zeiten, während derer jemand infolge einer (selbstverschuldeten) Freiheitsbeschränkung auf Grund einer Tat an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung strafbar war oder strafbar gewesen wäre, wenn sie im Inland gesetzt worden wäre, unterscheiden sich von den sozial anerkannten Hinderungsgründen so wesentlich, dass ihre Nichtanerkennung als Ersatzzeiten nicht gleichheitswidrig erscheint.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 66/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 66/90
Veröff: SSV-NF 4/31
- 10 ObS 52/99s
Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 52/99s
Vgl auch
- 10 ObS 46/11d
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 46/11d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053292
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_010OBS00066_9000000_003