Rechtssatz RS0053319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053319
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Rechtssatz
Die Privatautonomie der Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung der VfGH (vgl etwa VfSlg 7716, 7717 und 8320) dem Legalitätsprinzip nicht unterworfen. In diesem Bereich ist das Gesetz somit nicht Voraussetzung, sondern lediglich Schranke ("Selbstbindung") des Verwaltungshandelns, sodaß eine Gesetzesverletzung nur insoweit vorliegen kann, als das Gesetz das Organ bei seinem Handeln bindet.Die Privatautonomie der Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung der VfGH vergleiche etwa VfSlg 7716, 7717 und 8320) dem Legalitätsprinzip nicht unterworfen. In diesem Bereich ist das Gesetz somit nicht Voraussetzung, sondern lediglich Schranke ("Selbstbindung") des Verwaltungshandelns, sodaß eine Gesetzesverletzung nur insoweit vorliegen kann, als das Gesetz das Organ bei seinem Handeln bindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053319
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00543_8200000_004