Rechtssatz RS0053344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053344
Geschäftszahl
5Ob110/72; 6Ob559/79; 5Ob584/90
Entscheidungsdatum
20.12.1990
Rechtssatz
Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertverminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten (so auch ZVR 1963/251).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 110/72
Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 110/72
- 6 Ob 559/79
Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 559/79
- 5 Ob 584/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 584/90
Beisatz: Und daher erst recht nicht für die Immissionen, die von der auf der enteigneten Fläche betriebenen Anlage ausgehen. (T1) Veröff: JBl 1991,398
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053344
Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0050OB00110_7200000_001