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Rechtssatz RS0053373×

Rechtssatz RS0053373

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053373

Geschäftszahl

1Ob35/84; 8ObA71/19b

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Rechtssatz

Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; es besteht also nur eine Bindung im Innenverhältnis unter den Entscheidungsträgern. Eine solche ist nur unter den obersten Organen der Vollziehung zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 35/84
    Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
  • 8 ObA 71/19b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 71/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen mit dem Dienstgeber iSd § 82 Abs 13 Tiroler LbegG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_005