Rechtssatz RS0053373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053373
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Verwaltungsrechtlich versteht man unter Einvernehmen, daß Entscheidungen nur im Einverständnis mit einem anderen Entscheidungsträger, dh nur mit dessen Zustimmung oder Genehmigung getroffen werden dürfen; zum Unterschied von der kollegialen Willensbildung und dem Vertragsabschluß wird die Maßnahme nach außen hin jedoch nur durch einen Entscheidungsträger gesetzt; es besteht also nur eine Bindung im Innenverhältnis unter den Entscheidungsträgern. Eine solche ist nur unter den obersten Organen der Vollziehung zulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 35/84
Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
- 8 ObA 71/19b
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 71/19b
Vgl; Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses im Einvernehmen mit dem Dienstgeber iSd § 82 Abs 13 Tiroler LbegG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053373
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00035_8400000_005