Rechtssatz RS0053404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053404
Geschäftszahl
7Ob536/92 (7Ob537/92)
Entscheidungsdatum
07.05.1992
Rechtssatz
Eine Urbarialgemeinde hat nur bestimmte Angelegenheiten ihrer Mitglieder zu regeln, ist jedoch keine Behörde in bezug auf sämtliche sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Personen. Sie ist daher nicht Gebietskörperschaft und wird demnach auch nicht von den Bestimmungen des SportstättenschutzG erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053404
Dokumentnummer
JJR_19920507_OGH0002_0070OB00536_9200000_002