Rechtssatz RS0053438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053438
Entscheidungsdatum
20.04.1993
Norm
B-VG Art7
FinStrG §17 Abs2 lita
Rechtssatz
Es muß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert des einzuziehenden Gutes und der Schwere der Straftat im Einzelfall gegeben sein. Die Möglichkeit, die Strafe des Verfalls gnadenweise nachzulassen, ist nicht geeignet, die gebotene Flexibilität zu gewährleisten. Aufhebung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG als verfassungswidrig mit Ablauf des 31.07.1988.Es muß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert des einzuziehenden Gutes und der Schwere der Straftat im Einzelfall gegeben sein. Die Möglichkeit, die Strafe des Verfalls gnadenweise nachzulassen, ist nicht geeignet, die gebotene Flexibilität zu gewährleisten. Aufhebung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG als verfassungswidrig mit Ablauf des 31.07.1988.
VfGH vom 14.12.1987, G 114/87, G 165/87, G 213/87, G 227/87 = ÖJZ 1989,59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053438
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00010_9200000_001