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Rechtssatz RS0053462×

Rechtssatz RS0053462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053462

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Rechtssatz

Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragsposition von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, so daß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, muß grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und darf nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, ist nicht gegeben vergleiche VfSlg 11402 aus 1987,).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053462

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_004