Rechtssatz RS0053464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053464
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Die Immunität eines Abgeordneten schützt ihn nicht vor der Anwendung von Beugemitteln nach § 160 StPO. Diese können auch dann, wenn ein Zusammenhang der Aussageverweigerung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten nicht auszuschließen ist, ohne Zustimmung des Nationalrates verhängt und vollzogen werden.Die Immunität eines Abgeordneten schützt ihn nicht vor der Anwendung von Beugemitteln nach Paragraph 160, StPO. Diese können auch dann, wenn ein Zusammenhang der Aussageverweigerung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten nicht auszuschließen ist, ohne Zustimmung des Nationalrates verhängt und vollzogen werden.
Entscheidungstexte
- 10 Os 201/83
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 10 Os 201/83
Veröff: JBl 1984,680 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1985/31 S 121 = SSt 55/42 = RZ 1985/9 S 53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053464
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_001