Rechtssatz RS0053473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053473
Entscheidungsdatum
13.09.1979
Rechtssatz
Die Tragfähigkeit einer Brücke ohne angezeigte Beschränkungen des Gesamtgewichtes oder der Achslast muß so sein, daß die Brücke für Fahrzeuge mit nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässigem Gesamtgewicht und zulässiger Achslast in der gesamten Fahrbahnbreite und nicht nur bei Einhaltung einer für die Lastverteilung optimalen Fahrlinie gefahrlos befahrbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053473
Dokumentnummer
JJR_19790913_OGH0002_0080OB00116_7900000_001