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Rechtssatz RS0053484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053484

Geschäftszahl

9ObA321/92

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Norm

B-VG Art57
B-VG Art96 Abs2
nö GdVBG §39 Abs2 litb

Rechtssatz

Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitglieder des Gemeinderates fehlt und auch die für Mitglieder der Gemeinderäte gleichfalls nicht geltende - außerberufliche Immunität nach Artikel 57, Absatz 3, B-VG dem Abgeordneten zwar Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen strafbare Handlungen, die nicht vom Schutz der beruflichen Immunität erfaßt sind und die mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten in Zusammenhang stehen, bietet, aber keinen Schutz gegen zivilrechtliche Klagen, auch wenn diese politische Angelegenheiten betreffen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 321/92
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 321/92
    Veröff: WBl 1993,257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053484

Dokumentnummer

JJR_19930224_OGH0002_009OBA00321_9200000_001