Rechtssatz RS0053484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053484
Entscheidungsdatum
24.02.1993
Norm
B-VG Art57
B-VG Art96 Abs2
nö GdVBG §39 Abs2 litb
Rechtssatz
Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des § 39 Abs 2 lit b nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitglieder des Gemeinderates fehlt und auch die für Mitglieder der Gemeinderäte gleichfalls nicht geltende - außerberufliche Immunität nach Art 57 Abs 3 B-VG dem Abgeordneten zwar Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen strafbare Handlungen, die nicht vom Schutz der beruflichen Immunität erfaßt sind und die mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten in Zusammenhang stehen, bietet, aber keinen Schutz gegen zivilrechtliche Klagen, auch wenn diese politische Angelegenheiten betreffen.Die von einem Vertragsbediensteten erkennbar gegen den Gemeindesekretär öffentlich erhobenen Vorwürfe der Lüge und des Betruges bilden eine erhebliche Ehrverletzung eines Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, nö GdvBG, da damit der Rahmen sachlicher und gerechtfertigter Kritik in Beleidigungsabsicht überschritten wurde. Eine berufliche und außerberufliche Immunität für Mitglieder des Gemeinderates fehlt und auch die für Mitglieder der Gemeinderäte gleichfalls nicht geltende - außerberufliche Immunität nach Artikel 57, Absatz 3, B-VG dem Abgeordneten zwar Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen strafbare Handlungen, die nicht vom Schutz der beruflichen Immunität erfaßt sind und die mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten in Zusammenhang stehen, bietet, aber keinen Schutz gegen zivilrechtliche Klagen, auch wenn diese politische Angelegenheiten betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053484
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00321_9200000_001