Rechtssatz RS0053485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053485
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Norm
BStG §5
Krnt StrG 1966 §9
Rechtssatz
Auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Straßenerhaltungspflicht, wenn der Weg seit mehr als dreißig Jahren auf seine Tragfähigkeit nicht untersucht wurde, dem Straßenerhalter die vermehrte Benützung des Weges bekannt war und er hiefür von Frächtern "Wegmehrbenützungsbeiträge" eingehoben hat.
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053485
Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0080OB00238_7400000_001