Rechtssatz RS0053499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053499
Geschäftszahl
10Os18/81; 9Os174/84
Entscheidungsdatum
20.11.1984
Norm
BAO §303 Abs1
FinStrG §55
FinStrG §165
FinStrG §222
FinStrG §223
Rechtssatz
Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 303 Abs 1 BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren.Die Rechtskraft des Steuerbescheids wird durch einen Antrag auf Wiederaufnahme (Paragraph 303, Absatz eins, BAO) allein nicht beseitigt; erst wenn der Steuerpflichtige mit diesem Antrag durchdringt, kann er auch im Finanzstrafverfahren die Wiederaufnahme begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053499
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0100OS00018_8100000_001