Rechtssatz RS0053500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053500
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann einer Verhaftung im Sinn des Art 57 Abs 2 B-VG nicht gleichgeachtet werden. Darin liegt lediglich die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (nach Nichteinbringung der Geldstrafe) und bewirkt noch keine Freiheitsbeschränkung, wie sie für die Annahme einer Haft essentiell ist; der Eingriff ins Freiheitsrecht wird erst durch die faktische Festnahme vollzogen.Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann einer Verhaftung im Sinn des Artikel 57, Absatz 2, B-VG nicht gleichgeachtet werden. Darin liegt lediglich die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (nach Nichteinbringung der Geldstrafe) und bewirkt noch keine Freiheitsbeschränkung, wie sie für die Annahme einer Haft essentiell ist; der Eingriff ins Freiheitsrecht wird erst durch die faktische Festnahme vollzogen.
Entscheidungstexte
- 10 Os 201/83
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 10 Os 201/83
Veröff: JBl 1984,680 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1985/31 S 121 = SSt 55/42 = RZ 1985/9 S 43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053500
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_005