Rechtssatz RS0053503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053503
Geschäftszahl
3Ob532/83 (3Ob533/83 - 3Ob538/83)
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Wird von einer verbauten Fläche nur ein Teil für das Straßenprojekt benötigt, dann ist die Grundfläche nur im benötigten Umfang, das Bauwerk aber im allgemeinen ganz zu enteignen. Eine Enteignung in der Weise, daß dem Enteigneten nur ein Teil eines einheitlichen Bauwerkes verbleibt, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053503
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00532_8300000_004