Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053508×

Rechtssatz RS0053508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0053508

Geschäftszahl

Bkd4/90

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Rechtssatz

Gemäß Artikel 57, Absatz 3, B-VG in der Fassung des B-VG BGBl 1979/134) dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates (und im Hinblick auf Artikel 96, B-VG Mitglieder eines Landtages ohne Zustimmung des Landtages) wegen einer strafbaren Handlung (worunter auch Handlungen zu verstehen sind, die von Disziplinarbehörden zu verfolgen sind; vergleiche SSt 55/42) nur dann verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten stehen. Ob ein solcher Zusammenhang besteht, hat grundsätzlich die zur Verfolgung berufene Behörde als Vorfrage selbst zu entscheiden; sie hat jedoch die Entscheidung des Nationalrates (Landtages) darüber einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/90
    Entscheidungstext OGH 18.06.1990 Bkd 4/90
    Veröff: AnwBl 1991,562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053508

Dokumentnummer

JJR_19900618_OGH0002_000BKD00004_9000000_001