Rechtssatz RS0053511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053511
Geschäftszahl
4Ob322/75; 4Ob332/82
Entscheidungsdatum
31.05.1983
Norm
BAO §321
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z49
RAbgO §107a Abs3 Z5
WTBO §33 Abs1 litc
WTBO §71
Rechtssatz
Aus § 107 a Abs 3 Z 5 RAbgO ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Regelung zu treffen, nach der ein Kunde, der eine gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, nicht genötigt sein soll, schon wegen einer Auskunft oder Beratung allgemeiner Natur über die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders in Anspruch nehmen zu müssen, sondern die erforderliche Aufklärung bereits bei dem betreffenden Gewerbetreibenden erhalten zu können.Aus Paragraph 107, a Absatz 3, Ziffer 5, RAbgO ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, eine Regelung zu treffen, nach der ein Kunde, der eine gewerbliche Tätigkeit in Anspruch nimmt, nicht genötigt sein soll, schon wegen einer Auskunft oder Beratung allgemeiner Natur über die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders in Anspruch nehmen zu müssen, sondern die erforderliche Aufklärung bereits bei dem betreffenden Gewerbetreibenden erhalten zu können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 322/75
Entscheidungstext OGH 08.07.1975 4 Ob 322/75
Veröff: ÖBl 1976,1
- 4 Ob 332/82
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 332/82
Auch; Beisatz: die mit der Ausübung des Gewerbes notwendig verbundene steuerrechtliche Beratungstätigkeit kann sich aber nur auf vom Vermögensberater vermittelte oder zu vermittelnde Anlagen oder Beteiligungen beziehen. - "Vermögensberater III". (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053511
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0040OB00322_7500000_005