Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053524×

Rechtssatz RS0053524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0053524

Geschäftszahl

14Os125/92

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Rechtssatz

Zu den durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützten Rechten zählen vor allem öffentliche Rechte. An einem solchen schädigt, wer eine konkrete (staatliche) Maßnahme vereitelt, wodurch die Erfüllung des bestimmten Zweckes hintangehalten werden soll, den der Staat (eine Gebietskörperschaft) mit der mißachteten Vorschrift erreichen will, und zwar gleichgültig, ob diese Vorschrift einen Parteienanspruch oder eine sonstige in der Rechtsordnung festgelegte staatliche Maßnahme betrifft. Hierher gehört jedenfalls auch das gesamte, dem Nationalrat zur rechtlichen Kontrolle der Vollziehung verfassungsgesetzlich garantierte Maßnahmenspektrum nach Artikel 74, 76, 142 und 143 B-VG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053524

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_003