Rechtssatz RS0053534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053534
Geschäftszahl
10ObS311/91; 10ObS43/91 (10ObS44/91)
Entscheidungsdatum
10.12.1991
Rechtssatz
Es kann nicht gesagt werden, daß der Fall der Asylierung von den anderen Fällen, in denen in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine laufende Leistung wegfallen können und der Anspruch hierauf daher gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG ohne weiteres Verfahren erlöschen kann, so verschieden ist, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Eher ist anzunehmen, der Gesetzgeber im Sinn der beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung gewisse Härtefälle bewußt in Kauf genommen hat. (Hier: Mitteilung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).Es kann nicht gesagt werden, daß der Fall der Asylierung von den anderen Fällen, in denen in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine laufende Leistung wegfallen können und der Anspruch hierauf daher gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, ASVG ohne weiteres Verfahren erlöschen kann, so verschieden ist, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Eher ist anzunehmen, der Gesetzgeber im Sinn der beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung gewisse Härtefälle bewußt in Kauf genommen hat. (Hier: Mitteilung, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Anstaltspflege nicht (mehr) vorliegen, genügt auch dann, wenn dem Leistungsempfänger abweichende ärztliche Meinungen bekannt sind).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 43/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 43/91
Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134
- 10 ObS 311/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 311/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053534
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00311_9100000_001