Rechtssatz RS0053544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053544
Entscheidungsdatum
05.03.1986
Norm
B-VG Art83 Abs2
1.ZPMRK Art1 I1
Rechtssatz
Eine Verletzung des Eigentums kann nicht nur durch einen individuellen Verwaltungsakt sondern auch durch ein Gesetz erfolgen. Sie wären gegeben, wenn durch ein einfaches Landesgesetz der sogenannte Wesenskern dieses Grundrechtes, durch dessen Aushöhlung, Schmälerung oder Umgehung beeinträchtigt würde. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird dabei nur verletzt, wenn die Verfassung dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang konkrete Schranken auferlegen würde; sonst kann der einfache Gesetzgeber bestimmte Problemkreise durch ein Gesetz abschließend regeln, ohne einen gesonderten zusätzlichen, individuellen Vollziehungsakt vorzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053544
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00594_8500000_004