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Rechtssatz RS0053544

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053544

Geschäftszahl

3Ob594/85

Entscheidungsdatum

05.03.1986

Norm

B-VG Art83 Abs2
1.ZPMRK Art1 I1

Rechtssatz

Eine Verletzung des Eigentums kann nicht nur durch einen individuellen Verwaltungsakt sondern auch durch ein Gesetz erfolgen. Sie wären gegeben, wenn durch ein einfaches Landesgesetz der sogenannte Wesenskern dieses Grundrechtes, durch dessen Aushöhlung, Schmälerung oder Umgehung beeinträchtigt würde. Das Recht auf den gesetzlichen Richter wird dabei nur verletzt, wenn die Verfassung dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang konkrete Schranken auferlegen würde; sonst kann der einfache Gesetzgeber bestimmte Problemkreise durch ein Gesetz abschließend regeln, ohne einen gesonderten zusätzlichen, individuellen Vollziehungsakt vorzusehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 594/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19860305_OGH0002_0030OB00594_8500000_004