Rechtssatz RS0053555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053555
Entscheidungsdatum
15.12.1989
Rechtssatz
Ein nach der Geschäftsverteilung als Ersatzbeisitzer berufener Richter, der für den fraglichen Zeitraum - wenngleich entgegen einer Geschäftsverteilungsregelung über die Verhandlungsbereitschaft - selbst Verhandlungen ausgeschrieben hat, ist im Sinne des Art 87 Abs 3 B-VG "behindert".Ein nach der Geschäftsverteilung als Ersatzbeisitzer berufener Richter, der für den fraglichen Zeitraum - wenngleich entgegen einer Geschäftsverteilungsregelung über die Verhandlungsbereitschaft - selbst Verhandlungen ausgeschrieben hat, ist im Sinne des Artikel 87, Absatz 3, B-VG "behindert".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053555
Dokumentnummer
JJR_19891215_OGH0002_0000DS00007_8900000_001