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Rechtssatz RS0053566×

Rechtssatz RS0053566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053566

Geschäftszahl

5Ob210/71

Entscheidungsdatum

27.10.1971

Rechtssatz

Rein theoretische Erwägungen, welchen Preis ein wirtschaftlich denkender Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch zu zahlen in der Lage wäre, führen nicht zur Feststellung des Verkehrswertes des Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist. In einem solchen Fall kann nicht gesagt werden, daß der Verkehrswert den Ertragswert übersteige, es ist daher im Falle der Enteignung eines solchen Grundstückes hiefür der Ertragswert als Grundlage der zu leistenden Entschädigung heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 210/71
    Entscheidungstext OGH 27.10.1971 5 Ob 210/71

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 15 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053566

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0050OB00210_7100000_003