Rechtssatz RS0053578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053578
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
§ 12 Abs 2 OrthG scheint in die den organisatorischen Eigenheiten der griechisch - orientalischen Kirche hinreichend sachlich begründet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung vermag der OGH nicht zu teilen. Er sieht sich daher nicht bestimmt, die Anregung zu einer Anfechtung des § 12 Abs 2 OrthG als verfassungswidrig aufzugreifen.Paragraph 12, Absatz 2, OrthG scheint in die den organisatorischen Eigenheiten der griechisch - orientalischen Kirche hinreichend sachlich begründet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung vermag der OGH nicht zu teilen. Er sieht sich daher nicht bestimmt, die Anregung zu einer Anfechtung des Paragraph 12, Absatz 2, OrthG als verfassungswidrig aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053578
Dokumentnummer
JJR_19870604_OGH0002_0060OB00600_8700000_002