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Rechtssatz RS0053584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053584

Geschäftszahl

6Ob857/82

Entscheidungsdatum

15.04.1984

Rechtssatz

Wurde dem Restgrundstück die Verbindung mit dem öffentlichen Weg genommen, so ist nicht entscheidend, ob sich zwischen Straßenflächen und den nicht enteigneten Grundflächen ein neuer Eigentümer einschiebt, sondern daß durch eine dem Enteignungszweck entsprechende Verwendung (eines Teiles) der enteigneten Grundfläche für das Restgrundstück die Verbindung mit dem öffentlichen Weg unterbrochen wird. Ist diese der Enteignung innewohnende Unterbrechung die Ursache dafür, daß die angrenzenden Grundstücke der Antragsteller die bis zu einer Tiefe von dreißig Meter gegebene Eigenschaft eines Bauerwartungslandes verloren haben, handelt es sich um eine unmittelbare Folge der Enteignung, die zu entschädigen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 857/82
    Entscheidungstext OGH 15.04.1984 6 Ob 857/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053584

Dokumentnummer

JJR_19840415_OGH0002_0060OB00857_8200000_001