Rechtssatz RS0053585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053585
Entscheidungsdatum
31.08.1979
Rechtssatz
Die Übergangsregelungen nach Art XXIII § 3 Absätze 5 und 6 EheRÄG erwecken keine verfassungsrechtlichen Bedenken eines Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liegt im Wesen einer Änderung materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Bestimmungen, daß Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich, nämlich nach der alten oder neuen Rechtslage, behandelt werden.Die Übergangsregelungen nach Artikel römisch 23 , Paragraph 3, Absätze 5 und 6 EheRÄG erwecken keine verfassungsrechtlichen Bedenken eines Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liegt im Wesen einer Änderung materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Bestimmungen, daß Rechtsfälle je nach dem für maßgeblich erklärten zeitlichen Sachverhaltselement unterschiedlich, nämlich nach der alten oder neuen Rechtslage, behandelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0053585
Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00697_7900000_001