Rechtssatz RS0053599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053599
Entscheidungsdatum
21.10.1980
Rechtssatz
Wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene Möglichkeit einer Verbauung nur wegen des gegenständlichen Straßenbauprojektes und seiner vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die diesbezüglich verfügte Bausperre nicht effektuiert werden konnte, ist die enteignete Grundfläche in ihrer Gesamtheit nicht nur auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Verwendung als Grünland im Zeitpunkt der Enteignung zu bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053599
Dokumentnummer
JJR_19801021_OGH0002_0050OB00630_8000000_001