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Rechtssatz RS0053620×

Rechtssatz RS0053620

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053620

Geschäftszahl

1Ob507/82

Entscheidungsdatum

21.04.1982

Rechtssatz

War Grundlage für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung im Enteignungsbescheid die in der Folge eingetretene Annahme, daß der Enteignete durch den Ankauf unmittelbar angrenzender Ersatzgrundstücke die Restflächen weiterhin wie bisher werde verwenden können, so kann bei Festsetzung der Entschädigung nur von dem dennoch eingetretenen Wertverlust der Restgrundstücke, nicht aber von einem bloß hypothetischen ausgegangen werden, der ohne Kauf der Ersatzgrundstücke eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 507/82
    Veröff: JBl 1983,432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053620

Dokumentnummer

JJR_19820421_OGH0002_0010OB00507_8200000_002