Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053636×

Rechtssatz RS0053636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053636

Geschäftszahl

5Ob103/73; 2Ob541/83

Entscheidungsdatum

28.08.1984

Rechtssatz

Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Für die dem Antragsteller (Enteigneten) bereits geleisteten Zahlungen fehlt es daher an einem entsprechenden Rechtstitel. Das Gericht hat deshalb im Rahmen seiner Entscheidung, auch wenn darüber kein Streit besteht und selbst ein ausdrücklicher Antrag nicht vorliegt, auch die dem Antragsteller für die enteignete Grundfläche bereits geleistete Entschädigung festzustellen, ohne daß es diesbezüglich eines Leistungsauftrages im Sinne des Paragraph 33, EisbEG 1954 bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 103/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 103/73
  • 2 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 541/83
    nur: Das Gericht hat deshalb im Rahmen seiner Entscheidung, auch wenn darüber kein Streit besteht und selbst ein ausdrücklicher Antrag nicht vorliegt, auch die dem Antragsteller für die enteignete Grundfläche bereits geleistete Entschädigung festzustellen, ohne daß es diesbezüglich eines Leistungsauftrages im Sinne des § 33 EisbEG 1954 bedarf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053636

Dokumentnummer

JJR_19730704_OGH0002_0050OB00103_7300000_001