Rechtssatz RS0053637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053637
Entscheidungsdatum
10.08.1983
Rechtssatz
Für die Festsetzung einer Entschädigung wegen "zwangsweiser Nutzung" ist zu prüfen, ob und welche konkrete Nachteile dem Enteigneten durch die Notwendigkeit, Schlägerungen zu einem bestimmten, im Betriebsprogramm an sich nicht vorgesehenen Zeitpunkt vorzunehmen, entstanden sind, wobei sich die Unmöglichkeit der Schlägerung zu einem späteren, für die Antragsgegner günstigeren Zeitpunkt durchaus einen konkreten Nachteil darstellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053637
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_002