Rechtssatz RS0053655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053655
Entscheidungsdatum
27.01.1983
Rechtssatz
Die in § 18 Abs 2 BStG bzw § 4 Abs 2 EisbEG Genannten sind als Partei dem Verfahren beizuziehen und Subjekt eines unmittelbar gegen die Enteigner gerichteten Entschädigungsanspruches, weshalb sie bei der gerichtlichen Verteilung der erlegten Entschädigungssumme unter die dinglich Berechtigten gemäß § 34 EisbEG nicht als dritte Personen in Betracht kommen.Die in Paragraph 18, Absatz 2, BStG bzw Paragraph 4, Absatz 2, EisbEG Genannten sind als Partei dem Verfahren beizuziehen und Subjekt eines unmittelbar gegen die Enteigner gerichteten Entschädigungsanspruches, weshalb sie bei der gerichtlichen Verteilung der erlegten Entschädigungssumme unter die dinglich Berechtigten gemäß Paragraph 34, EisbEG nicht als dritte Personen in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053655
Dokumentnummer
JJR_19830127_OGH0002_0060OB00602_8200000_002