Rechtssatz RS0053680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053680
Entscheidungsdatum
30.03.1981
Rechtssatz
Wenn eine anderweitige Verwendungsart für die Bemessung der Entschädigung fingiert wird, kann nicht gleichzeitig fingiert werden, es bleibe für die Wertminderung und für den Wertverlust durch Durchschneidung der Restgrundstücke bei der bisherigen Verwendungsart.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0053290 zitiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053680
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19810330_OGH0002_0060OB00798_8000000_003