Rechtssatz RS0053684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053684
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Rechtssatz
Durch den Valorisierungsfaktor sollen die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Es geht daher nicht an, einen Valorisierungsfaktor ohne Prüfung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der vorliegenden Enteignung festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053684
Dokumentnummer
JJR_19830922_OGH0002_0070OB00698_8300000_002