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Rechtssatz RS0053686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0053686

Geschäftszahl

Okt9/91

Entscheidungsdatum

25.05.1992

Rechtssatz

Artikel 91, Absatz eins, B-VG regelt die Form, in welcher das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken hat, nicht näher. Mangels - jedenfalls abschließender - Regelung der Mitwirkung des Volks ist deshalb davon auszugehen, daß die einfache Gesetzgebung auch noch andere Formen der Mitwirkung vorsehen kann. Auch wenn die fachmännische Laienrichter deshalb nicht als Mitwirkende des Volks im Sinne des Artikel 91, Absatz eins, B-VG angesehen werden können, ist deren Heranziehung zur Gerichtsbarkeit nicht zuletzt auch aus historischen Gründen zu bejahen. Der historische Verfassungsgesetzgeber hatte jedenfalls die Nominierung von Laienrichtern durch die zuständige Interessenvertretung zur Mitwirkung an der Handelsgerichtsbarkeit (Paragraph 7, Absatz 2, JN) vorgefunden und hat sie übernommen (Paragraph 28, VÜG 1920), sodaß jedenfalls die Beiziehung solcher Laienrichter zur Kausalgerichtsbarkeit nicht verfassungswidrig sein kann.

Entscheidungstexte

  • Okt 9/91
    Entscheidungstext OGH 25.05.1992 Okt 9/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053686

Dokumentnummer

JJR_19920525_OGH0002_000OKT00009_9100000_003