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Rechtssatz RS0053695×

Rechtssatz RS0053695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053695

Geschäftszahl

6Ob530/85

Entscheidungsdatum

05.06.1986

Rechtssatz

Auch bei Geschäften zwischen zwei Gebietskörperschaften kann nicht generell gesagt werden, daß die dabei vereinbarten Preise nicht den üblichen Preisen am freien Grundstücksmarkt entsprechen. Vielmehr haben auch hier die Sachverständigen genau zu prüfen, ob und aus welchen Gründen die in einem konkreten Fall zwischen Gebietskörperschaften vereinbarten Preise aus dem Rahmen der auf dem freien Grundstücksmarkt üblichen Preise herausfallen oder doch als Vergleichsgrundlage herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    Veröff: EvBl 1987/79 S 311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053695

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_002