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Rechtssatz RS0053709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053709

Geschäftszahl

6Ob789/83

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Rechtssatz

Wegen der durch die Enteignung bewirkte Unterbrechung eines Gasthausbetriebes kann unter Berücksichtigung der allenfalls zur Geringhaltung dieses Erwerbsverlustes vorgenommenen oder nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Küchenbetriebes dem Antragsteller höchstens der konkrete Ertragsverlust aus dem Gasthausbetrieb für den Zeitraum zuerkannt werden, der bei sofortiger Inangriffnahme der erforderlichen Maßnahmen notwendig gewesen wäre, um das nach den bestehenden Bauvorschriften zu errichtende Haus so weit zu errichten und auszustatten, daß im Erdgeschoß desselben die Eröffnung des Gasthausbetriebes baubehördlich und gewerbebehördlich möglich gewesen wäre. Die Kosten eines "Küchenprovisoriums" können neben dem zu ermittelnden Erwerbsverlust nicht zugesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 789/83
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 789/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053709

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0060OB00789_8300000_004