Rechtssatz RS0053731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053731
Entscheidungsdatum
30.05.1989
Rechtssatz
Gleich wie bei erzwungener Betriebsaufgabe ist nur der Unternehmenswert als Maßstab für die Höhe der Entschädigung anzuwenden, wenn die Betriebsverlegungskosten diesen erheblich übersteigen, ein nach objektiven Maßstäben betriebswirtschaftlich vernünftig disponierender Unternehmer den Standortwechsel also nicht auf sich nehmen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053731
Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0050OB00598_8800000_001