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Rechtssatz RS0053735

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053735

Geschäftszahl

4Ob86/85

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Norm

DHG §2

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob immer dann, wenn ein Unfall auch auf die dem Arbeitnehmer erkennbare übermäßige Beanspruchung des um seinen Arbeitsplatz besorgten Kraftfahrers zurückzuführen ist, den Arbeitgeber nur ein gleichteiliges Mitverschulden am Unfall angelastet werden kann. Insoweit kommt es auf die näheren Umstände des Einzelfalles an. Der Kraftfahrer hätte in seinem durch Übermüdung besonders unfallgefährdeten Zustand die, noch zu bewältigende Fahrt selbst dann nicht fortsetzen dürfen, wenn dadurch die zeitgerechte Erfüllung des Transportauftrages nicht möglich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 86/85
    Veröff: RdW 1985,347 = ZVR 1986/51 S 142

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053735

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00086_8500000_001