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Rechtssatz RS0053737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053737

Geschäftszahl

6Ob530/85

Entscheidungsdatum

05.06.1986

Rechtssatz

Bei durch eine Betriebsverlegung unbrauchbar gewordenen Einrichtungen und Anlagen ist nur deren Zeitwert zuzüglich der Finanzierungskosten für die Wertdifferenz zwischen dem Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Anlagen und den Anschaffungskosten der neuen Anlagen für die Dauer der Restnutzungszeit der alten Anlagen in Rechnung zu stellen. Sind die unbrauchbaren alten Anlagen unverwertbar, muß der Anschaffungspreis der neuen Gegenstände unter Berücksichtigung der gegenüber den alten verlängerten Lebensdauer ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 530/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1986 6 Ob 530/85
    Veröff: EvBl 1987/79 S 311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053737

Dokumentnummer

JJR_19860605_OGH0002_0060OB00530_8500000_003