Rechtssatz RS0053740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053740
Geschäftszahl
5Ob512/83; 5Ob503/85; 7Ob686/88; 5Ob584/90
Entscheidungsdatum
20.12.1990
Rechtssatz
Auch Entschädigungen, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich durch die Grundabtretung ergeben (zB für den Verlust der stehenden Ernte, für eine Existenzminderung infolge Verlustes von Ackernahrungsfläche für Arbeitsentgang, Restgutentwertung, Überhang an landwirtschaftlichen Inventar, Gebäudeüberbestand, Arbeitserschwernis, Umsiedlung, Umstellung, Mehrentfernungen infolge Abschneidens der bisherigen Zufahrtswege oder durch sonstige Wirtschaftserschwernisse), sind gemäß § 6 Z 9 lit a UStG umsatzsteuerfrei (Plückebaum - Malitzky, UStG 9.Auflage, TZ 2482).Auch Entschädigungen, die im Falle einer Enteignung eines einem Unternehmen dienenden Grundstückes neben der Ablöse für dieses Grundstück zur Abgeltung jener wirtschaftlichen Nachteile gezahlt werden, die sich durch die Grundabtretung ergeben (zB für den Verlust der stehenden Ernte, für eine Existenzminderung infolge Verlustes von Ackernahrungsfläche für Arbeitsentgang, Restgutentwertung, Überhang an landwirtschaftlichen Inventar, Gebäudeüberbestand, Arbeitserschwernis, Umsiedlung, Umstellung, Mehrentfernungen infolge Abschneidens der bisherigen Zufahrtswege oder durch sonstige Wirtschaftserschwernisse), sind gemäß Paragraph 6, Ziffer 9, Litera a, UStG umsatzsteuerfrei (Plückebaum - Malitzky, UStG 9.Auflage, TZ 2482).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 512/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 512/83
- 5 Ob 503/85
Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 503/85
- 7 Ob 686/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 686/88
Auch
- 5 Ob 584/90
Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 584/90
Veröff: JBl 1991,398
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053740
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0050OB00512_8300000_003