Rechtssatz RS0053742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053742
Entscheidungsdatum
04.05.2010
Rechtssatz
Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 241/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 241/92
- 10 ObS 56/10y
Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 56/10y
Auch; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. (T1); Veröff: SZ 2010/47
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053742
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00241_9200000_001