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Rechtssatz RS0053742

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053742

Geschäftszahl

10ObS241/92; 10ObS56/10y

Entscheidungsdatum

04.05.2010

Rechtssatz

Die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während dies nach dem ASVG nicht der Fall ist, hat seinen Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 241/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 241/92
  • 10 ObS 56/10y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 56/10y
    Auch; Beisatz: Hier: Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. (T1); Veröff: SZ 2010/47

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053742

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_010OBS00241_9200000_001