Rechtssatz RS0053757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053757
Geschäftszahl
12Os105/69; 9Os170/82
Entscheidungsdatum
10.05.1983
Rechtssatz
Weder auf Grund der MRK noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes noch auf Grund anderer strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen hat der in Haft befindliche Angeklagte ein Recht auf Vorführung zu dem über seine Rechtsmittel angeordneten Gerichtstag vor dem OGH. Vielmehr entscheidet dieser über die Frage, ob auf Grund der "Kann" - Bestimmung des § 296 Abs 3 StPO der in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag vorzuführen ist, nach seinem von der Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände geleiteten Ermessen.Weder auf Grund der MRK noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes noch auf Grund anderer strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen hat der in Haft befindliche Angeklagte ein Recht auf Vorführung zu dem über seine Rechtsmittel angeordneten Gerichtstag vor dem OGH. Vielmehr entscheidet dieser über die Frage, ob auf Grund der "Kann" - Bestimmung des Paragraph 296, Absatz 3, StPO der in Haft befindliche Angeklagte zum Gerichtstag vorzuführen ist, nach seinem von der Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände geleiteten Ermessen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 105/69
Entscheidungstext OGH 19.09.1969 12 Os 105/69
Veröff: EvBl 1970/107 S 162 = RZ 1969,205
- 9 Os 170/82
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 9 Os 170/82
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0053757
Dokumentnummer
JJR_19690919_OGH0002_0120OS00105_6900000_001